Taxiordnung München

Wie alle anderen Bereiche, so unterliegt auch die Taxibeförderung einer gewissen deutschen Ordnung. Diese ist regionalen Vorschriften unterworfen und von den Taxiunternehmen unbedingt einzuhalten.

Die Taxiordnung gibt Auskunft über die Verordnungen, Regeln und Pflichten bei der Personenbeförderung. Sie ist unterteilt in einzelne Abschnitte und Paragrafen und wurde seinerzeit erlassen von der Landesregierung.

Taxiordnung regelt auch Stand- und Nachrückplätze

Ob und wo ein Taxi auf Fahrgäste warten darf, ist der Taxiordnung zu entnehmen.

Taxen dürfen grundsätzlich nur an behördlich zugelassenen Standorten stehen. Die Landeshautpstadt München selbst gibt hier bekannt, welche Plätze zu welchen Zeiten von den Taxen als Stand- und Warteplatz aufgesucht werden dürfen.

Auch Nachrückplätze sind in der Taxiordnung verankert. Nachrückplätze sind festgelegt und dürfen nur in fester Reihenfolge angefahren werden. Sind alle Plätze in München besetzt, darf das Taxi diesen Stadtort nicht mehr als Warteplatz nutzen.

Werden Fahrgäste an einem Stand- bzw. Warteplatz herausgelassen, so muss gewährleistet sein, dass die freien Taxen auch weiterhin ungehindert ihre Positionen einnehmen können.

Lücken müssen entsprechend immer gleich durch ein nachfolgendes Taxi geschlossen werden.

Taxiordnung regelt Anwesenheit des Taxifahrers am Standort

Die Taxiordnung regelt jedoch nicht nur die Stand- und Nachrückplätze, sondern auch den Aufenthalt des Taxifahrers. So muss dieser beispielsweise immer am Fahrzeug selbst bleiben, damit mögliche Fahrgäste sofort und unverzüglich befördert werden können. Hat der Taxifahrer Besorgungen zu machen oder möchte er kurz eine Mahlzeit einnehmen, so hat er den Standort freizumachen, damit ein anderes Taxi aufrücken kann.

Pflichten für das Ein- und Ausladen des Gepäcks können der Taxiverordnung entnommen werden

Nicht nur die Stand- und Nachrückplätze oder die Anwesenheit des Taxifahrers am Standort ist in der Taxiordnung geregelt, auch die Regeln über das Ein- oder Ausladen des Gepäcks sucht man in der Taxiordnung nicht vergeblich. So muss der Gepäckraum beispielsweise immer uneingeschränkt benutzbar sein und der Fahrer hat das Gepäck der Gäste selbst ein- und auszuladen.

Taxiordnung regelt den Umgang mit hilfsbedürftigen Personen

Besonders Menschen mit einer Gehbehinderung sind vielfach auf ein Taxi angewiesen. Der Taxifahrer ist in diesem Fall dazu verpflichtet, den Fahrgästen mit körperlichen Beschwerden zur Seite zu stehen und ihnen auch beim Ein- und Aussteigen behilflich zu sein. Auf Wunsch muss der Taxifahrer den Fahrgast sogar bis zur Haustüre begleiten, damit dieser sicher an den Zielort gelangt. Die Wohnung selbst darf dann wiederum nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Fahrgastes betreten werden. Liegt diese Zustimmung nicht vor, so darf der Taxifahrer den Fahrgast nur bis zur Türe begleiten und muss dort auch das Gepäck ablegen.

Die Taxiordnung für München beinhaltet natürlich noch viele weitere Unterpunkte. Interessenten können die detaillierte und komplette Taxiordnung für die Landeshauptstadt München im Folgenden lesen. Die vollständige Taxiornung für München findet man auch bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde der Stadt München.

Verordnung der Landeshauptstadt München über das Taxigewerbe (Taxiordnung) vom 18. Dezember 2000

Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund von § 47 Abs. 3 und § 51 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) in der Fassung vom 08.08.1990 (BGBl. I S. 1690), geändert durch Gesetz vom 24. 06.1991 (BGBl. I S. 1314), § 3 der Verordnung zur Ausführung des PBefG (AVPBefG) vom 10.07.1961 (BayRS 922-2-W), geändert durch Verordnung vom 06.11.1990 (GVBl. S. 487) und Art. 42 Abs. 1 des Gesetzes über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz – LStVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.12.1982 (BayRS 2011-2-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.06. 1992 (GVBl. S. 152), folgende Verordnung:

§ 1 Geltungsbereich

Die Verordnung gilt für den Verkehr mit Taxis innerhalb der Landeshauptstadt München.

§ 2 Bereitstellung von Taxis

[1] Taxis dürfen unbeschadet privatrechtlicher Sonderregelungen nur an behördlich zugelassenen Stellen bereitgehalten werden (Zeichen 229, § 41 StVO – Standplätze und Nachrückplätze).

[2] Das Kreisverwaltungsreferat legt Nachrückplätze sowie Plätze zur Bereitstellung an zusätzlichen Stellen zu bestimmten Zeiten fest und macht diese öffentlich bekannt.

§ 3 Benutzung von Taxistandplätzen

[1] Unbesetzte Taxis sind in der Reihenfolge ihrer Ankunft an den Standplätzen bereitzustellen. Soweit Nachrückplätze vorhanden sind, dürfen Standplätze unmittelbar nur angefahren werden, wenn der Nachrückplatz unbesetzt ist.

An Taxistandplätzen dürfen Fahrgäste nur abgesetzt werden, wenn freien Taxis ungehindert Aufstellung gewährleistet wird. Unbesetzten Taxis ist der Vortritt zu gewähren.

[2] Jede Lücke ist unverzüglich durch Nachrücken des nächsten Taxis auszufüllen.

[3] Auf Standplätzen aufgestellte Taxis müssen durch Anwesenheit der Fahrer stets fahrbereit sein.

[4] Den an einem Standplatz erteilten Beförderungsauftrag hat der Fahrer des vordersten Taxis unverzüglich auszuführen, es sei denn, der Fahrgast wählt ein anderes Taxi; diesem ist die sofortige Abfahrt zu ermöglichen, sofern es die örtlichen Verhältnisse zulassen.

[5] Über Fernmeldeeinrichtungen eingehende Fahrtaufträge sind vom ersten hierzu benutzungsberechtigten Fahrer unter Angabe der Ordnungsnummer anzunehmen und unverzüglich auszuführen. Vor Annahme eines Fahrauftrages ist ein bestehendes Rauchverbot bekanntzugeben.

[6] Kann der Fahrer einen Auftrag entsprechend dem Bestellwunsch nicht durchführen, ist dieser an ein geeignetes Taxi weiterzuleiten. Im Übrigen ist eine Weitergabe eines Fahrtauftrages unzulässig.

[7] Warten an einem unbesetzten Standplatz Fahrgäste, so haben die eintreffenden unbesetzten Taxis an die Spitze des Standplatzes vorzufahren.

[8] Behördlichen Anordnungen über die zeitweilige Verlegung oder Räumung von Standplätzen aus besonderen Anlässen ist Folge zu leisten.

[9] Der Straßenreinigung muss jederzeit Gelegenheit gegeben werden, ihre Obliegenheiten auf den Standplätzen nachzukommen.

§ 4 Ordnung auf Taxistandplä tzen; Einzelheiten des Dienstbetriebes

[1] Taxis dürfen auf Taxistandplätzen nicht instandgesetzt oder gewaschen werden.

[2] Jegliches Verunreinigen der Standplätze ist gemäß Reinhaltungsverordnung der Landeshauptstadt München vom 16. Dezember 1976 (MüABl. S. 250), geändert durch Verordnung vom 26. Juli 1983 (MüABl. S. 203) untersagt.

[3] In jedem Taxi sind Straßenkarten des gesamten Pflichtfahrgebietes sowie Stadtpläne der Städte Erding, Freising und München in Form von Druckerzeugnissen, die nicht älter als drei Jahre sind, mitzuführen. § 10 BOKraft bleibt unberührt.

[4] Auf Verlangen des Fahrgastes ist eine Quittung über den Fahrpreis auszustellen. Die Quittung muss mit dem Datum, der Ordnungsnummer, Anschrift des Unternehmens sowie der Bezeichnung des Ausgangs- und Zielpunktes versehen sein. Es sind ausschließlich Quittungsformulare mit der Ordnungsnummer und der Anschrift des Unternehmens des betreffenden Fahrzeuges zu verwenden.

[5] Es ist dem Fahrer verboten, Werbe- oder Verkaufsangebote zu unterbreiten.

[6] Das Anwerben von Fahrgästen durch Ansprechen o.ä. ist untersagt. Gleiches gilt für das wiederholte Befahren einer Straße in anbieterischer Weise.

§ 5 Besondere Beförderungsb edingungen

[1] Fahrgästen gegenüber besteht eine Wartepflicht bis zu 30 Minuten, pro Fahrt, es sei denn, dass eine andere Vereinbarung getroffen wird. Fahrgäste sind darauf besonders hinzuweisen. Fahrtunterbrechungen sind nur mit Zustimmung der Fahrgäste zulässig.

[2] Während der Fahrgastbeförderung ist dem Taxifahrer die Mitnahme Dritter sowie die Mitnahme eigener Haustiere untersagt.

[3] Während der Fahrgastbeförderung dürfen Funkgeräte nur so laut eingeschaltet sein, dass der Fahrzeugführer die Durchsagen versteht; eine Störung der Fahrgäste durch den Funkbetrieb ist zu vermeiden. § 8 Abs. 3 Nr. 3 BOKraft bleibt unberührt.

[4] Der Taxifahrer hat tarifpflichtiges Gepäck ein- und auszuladen. Der Fahrgastraum sowie der Gepäckraum des Taxis muss uneingeschränkt nutzbar sein.

[5] Hilfsbedürftigen Personen ist beim Ein- und Aussteigen Hilfe zu leisten.

[6] Behinderte sowie hilfsbedürftige Fahrgäste einschließlich deren Gepäck sind auf deren Verlangen von der Wohnungstür/vom Ausgangsort abzuholen und/oder an die Wohnungstüre/an den Zielort zu bringen. Die Wohnung des Fahrgastes darf nur mit dessen ausdrücklicher Zustimmung betreten werden.

§ 6 Ordnungswidrigkeiten

Nach § 61 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 PBefG kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften

1. des § 2 Abs. 1 und 2 über das Bereitstellen von Taxis

2. des § 3 Abs. 1, 2, 3 und 7 über das Aufstellen von Taxis an Standplätzen und Nachrückplätzen sowie die Anwesenheit des Fahrers

3. des § 3 Abs. 4, 5 und 6 über die Ausführung des Beförderungsauftrages und die Bedienung der Fernmeldeeinrichtungen

4. des § 3 Abs. 8 und 9 über die Pflichten bei behördlichen Anordnungen und gegenüber der Straßenreinigung

5. des § 4 Abs. 1 über das Instandsetzen und Waschen auf Standplätzen

6. des § 4 Abs. 3 über das Mitführen von Straßenkarten und Stadtplänen

7. des § 4 Abs. 4 über die Ausstellung und Verwendung von vorschriftsmäßigen Quittungen

8. des § 4 Abs. 5 und 6 über das Unterbreiten von Werbe- und Verkaufsangeboten und des Anwerbens von Fahrgästen

9. des § 5 Abs. 1 über die Wartepflicht gegenüber Fahrgästen und über Fahrtunterbrechungen

10. des § 5 Abs. 2 über das Mitnehmen Dritter oder eigener Haustiere

11. des § 5 Abs. 3 über den Betrieb von Funkgeräten

12. des § 5 Abs. 4, 5 und 6 über das Ein- und Ausladen tarifpflichtigen Gepäcks sowie der Hilfeleistung für hilfebedürftige Personen

zuwiderhandelt.

§ 7 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Landeshauptstadt München über das Taxigewerbe vom 15. März

1993 (MüABl. S. 67) außer Kraft.

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Stadtratsbeschluss: 13.12.2000, Bekanntmachung: 29.12.2000 (MüABl. S. 576), Änderung: 29.01.2003 (MüABl. S. 29), Oberbürgermeister, Christian Ude

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Verordnung zur Änderung der Verordnung der Landeshauptstadt München über den Taxitarif ( Taxiordnung) vom 10. November 2010

Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund § 51 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.08.1990 (BGBI. I S. 1690), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.07.2009 (BGBI. I S. 2258), § 31 der Verordnung über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustVVerk) vom 22.12.1998 (GVBI. S. 1025, BayRS 9210-2-W), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26.02.2010 (GVGI. S. 128), folgende Verordnung:

§ 1

Die Verordnung der Landeshaupstadt München über den Taxitarif (Taxitarifordnung) vom 18.12.2000 (MüABI. S.578), zuletzt geändert am 15.05.2006 (MüABI. S. 154), wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 2 wird der Betrag „2,70 Euro“ ersetzt durch den Betrag „3,10 Euro“

2. § 2 Abs. 4 erhält folgende Fassung:

(4) Kilometerpreise (Tarifstufe 1) und Wartezeit (Tarifstufe 2)

Tarifstufe 1

0 bis 5 Kilometer: 1,90 Euro

(0,20 Euro pro 117,65 m, Umschaltgeschwindigkeit 14,12 km/h)

5 bis 10 Kilometer =1,70 Euro

(0,20 Euro pro 133,33 m, Umschaltgeschwindigkeit 16 km/h)

ab10 Kilometer = 1,60 Euro

(0,20 Euro pro 142,86m, Umschaltgeschwindigkeit 17,14 km/h)

Tarifstufe 2

Wartezeitpreis = 28 Euro

3. § 2 Abs. 6 erhält folgende Fassung:

(6) Wartezeit – auch verkehrsbedingt – je Stunde = 28 Euro (0,20 Euro pro 30 Sekunden)

4. In § 2 Abs. 10 wird der Betrag von 51, 00 Euro ersetzt durch den Betrag „63,00 Euro“

5. In § 3 Abs. 1 wird der Betrag von (0,50 Euro) ersetzt durch den Betrag von „0,60 Euro“

6. In § 3 Abs. 2 werden die Beträge von (0,50 Euro) ersetzt durch die Beträge von „0,60 Euro“

7. In § 3 Abs. 3 wird der Betrag von (1,00 Euro) ersetzt durch den Betrag von „1,20 Euro“

8. In § 3 Abs. 5 Sazt 1 wird das Wort „sechs“ ersetzt durch das Wort „fünf“

9. In § 3 Abs. 5 Satz 2 wird das Wort „sechsten“ ersetzt durch das Wort „fünften“

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2010 in Kraft.

Der Stadtrat hat die Verordnung am 27.10.2010 beschlossen.

München, 10. November 2010, Oberbürgermeister: Christian Ude

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Amtsblatt der Landeshaupstadt München – Nr. 32/2010